Fast 70 Jahre lang galt in Bayern das Ladenschlussgesetz des Bundes von 1956. Seit dem 1. August 2025 ist damit Schluss: Der Bayerische Landtag hat ein eigenes Bayerisches Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) beschlossen – als letztes aller Bundesländer. Für Verbraucher und Handel bringt es einige praktische Neuerungen, hält aber zugleich an den bundesweit strengsten Öffnungszeiten fest.
Auf einen Blick
- In Kraft seit
- 1. August 2025
- Ersetzt
- Bundes-Ladenschlussgesetz von 1956
- Werktage
- unverändert 6:00–20:00 Uhr
- Sonntage
- weiterhin max. 4 pro Jahr und Gemeinde
- Neu
- Einkaufsnächte bis 24:00 Uhr an Werktagen
Was bleibt gleich
Im Kern bleibt vieles beim Alten. An Werktagen dürfen Geschäfte weiterhin von 6 bis 20 Uhr öffnen, Bäckereien bereits ab 5:30 Uhr. Damit behält Bayern die strengsten Ladenöffnungszeiten Deutschlands: Wer nach 20 Uhr einkaufen möchte, geht in den meisten Fällen leer aus. Auch die Grundregel für Sonntage bleibt bestehen – an Sonn- und Feiertagen herrscht grundsätzlich Ladenruhe.
Verkaufsoffene Sonntage: weiterhin vier
Hier hat sich nichts geändert: Pro Gemeinde sind höchstens vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr möglich. Jeder davon muss anlassbezogen sein – also an einen Markt, ein Fest, eine Messe oder eine ähnliche Veranstaltung anknüpfen. Reine Shopping-Sonntage ohne Anlass bleiben unzulässig. Neu ist allerdings, dass nun alle Adventssonntage von der Öffnung ausgeschlossen sind, nicht nur einzelne Dezember-Sonntage.
Das ist neu: Einkaufsnächte
Statt zusätzlicher Sonntage setzt das Gesetz auf längere Abende. Gleich zwei neue Möglichkeiten gibt es:
Kommunale Einkaufsnächte
Gemeinden dürfen per Satzung bis zu acht Werktage im Jahr (Montag bis Samstag) festlegen, an denen die Läden bis 24 Uhr öffnen können. Anders als beim Sonntag ist dafür kein besonderer Anlass erforderlich. Nürnberg etwa setzt 2026 zwei solcher Nächte rund um die Eröffnung des Christkindlesmarkts um.
Unternehmensindividuelle Einkaufsnächte
Auch einzelne Betriebe können aktiv werden: An bis zu vier Werktagen pro Jahr dürfen sie eigenständig bis Mitternacht öffnen. Statt einer Genehmigung genügt eine Anzeige bei der Gemeinde, in manchen Städten mit einer Vorlauffrist von rund zwei Wochen.
Weitere Lockerungen
- Personallose Kleinstsupermärkte dürfen rund um die Uhr geöffnet sein – also auch nachts und sonntags. Das betrifft kleine, automatisierte Läden ohne Verkaufspersonal.
- Tourismus-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte erhalten erweiterte Spielräume für die Sonntagsöffnung, etwa für Souvenir- und Bedarfsgeschäfte. Voraussetzung ist, dass der Ort die gesetzliche Definition erfüllt.
Was bedeutet das für Einkaufsbummler?
Für den klassischen verkaufsoffenen Sonntag ändert sich wenig – es bleibt bei vier Terminen pro Stadt, gekoppelt an ein Fest oder einen Markt. Wer aber abends mehr Zeit zum Shoppen möchte, profitiert von den neuen Einkaufsnächten, sofern die eigene Stadt sie anbietet. Die konkreten Sonntagstermine finden Sie in den Städte-Ratgebern dieser Seite.