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Das neue Bayerische Ladenschlussgesetz

Seit dem 1. August 2025 hat Bayern erstmals ein eigenes Ladenschlussgesetz. Es bringt mehr Flexibilität an Werktagen – an den verkaufsoffenen Sonntagen ändert sich dagegen wenig. Ein Überblick über alle wichtigen Regeln.

Fast 70 Jahre lang galt in Bayern das Ladenschlussgesetz des Bundes von 1956. Seit dem 1. August 2025 ist damit Schluss: Der Bayerische Landtag hat ein eigenes Bayerisches Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) beschlossen – als letztes aller Bundesländer. Für Verbraucher und Handel bringt es einige praktische Neuerungen, hält aber zugleich an den bundesweit strengsten Öffnungszeiten fest.

Auf einen Blick

In Kraft seit
1. August 2025
Ersetzt
Bundes-Ladenschlussgesetz von 1956
Werktage
unverändert 6:00–20:00 Uhr
Sonntage
weiterhin max. 4 pro Jahr und Gemeinde
Neu
Einkaufsnächte bis 24:00 Uhr an Werktagen

Was bleibt gleich

Im Kern bleibt vieles beim Alten. An Werktagen dürfen Geschäfte weiterhin von 6 bis 20 Uhr öffnen, Bäckereien bereits ab 5:30 Uhr. Damit behält Bayern die strengsten Ladenöffnungszeiten Deutschlands: Wer nach 20 Uhr einkaufen möchte, geht in den meisten Fällen leer aus. Auch die Grundregel für Sonntage bleibt bestehen – an Sonn- und Feiertagen herrscht grundsätzlich Ladenruhe.

Verkaufsoffene Sonntage: weiterhin vier

Hier hat sich nichts geändert: Pro Gemeinde sind höchstens vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr möglich. Jeder davon muss anlassbezogen sein – also an einen Markt, ein Fest, eine Messe oder eine ähnliche Veranstaltung anknüpfen. Reine Shopping-Sonntage ohne Anlass bleiben unzulässig. Neu ist allerdings, dass nun alle Adventssonntage von der Öffnung ausgeschlossen sind, nicht nur einzelne Dezember-Sonntage.

Die wichtigsten Zeiten

Werktags (Mo–Sa)06:00 – 20:00
Verkaufsoffener Sonntag5 Std., meist 13–18 Uhr
Kommunale Einkaufsnachtbis 24:00 (max. 8×/Jahr)
Individuelle Einkaufsnachtbis 24:00 (max. 4×/Jahr)

Das ist neu: Einkaufsnächte

Statt zusätzlicher Sonntage setzt das Gesetz auf längere Abende. Gleich zwei neue Möglichkeiten gibt es:

Kommunale Einkaufsnächte

Gemeinden dürfen per Satzung bis zu acht Werktage im Jahr (Montag bis Samstag) festlegen, an denen die Läden bis 24 Uhr öffnen können. Anders als beim Sonntag ist dafür kein besonderer Anlass erforderlich. Nürnberg etwa setzt 2026 zwei solcher Nächte rund um die Eröffnung des Christkindlesmarkts um.

Unternehmensindividuelle Einkaufsnächte

Auch einzelne Betriebe können aktiv werden: An bis zu vier Werktagen pro Jahr dürfen sie eigenständig bis Mitternacht öffnen. Statt einer Genehmigung genügt eine Anzeige bei der Gemeinde, in manchen Städten mit einer Vorlauffrist von rund zwei Wochen.

Weitere Lockerungen

Wichtig: Ob und wie eine Stadt die neuen Möglichkeiten nutzt, entscheidet sie selbst. Nicht jede Gemeinde führt Einkaufsnächte ein, und nicht jeder Tourismusort schöpft seine Spielräume aus. Konkrete Angebote erfahren Sie vor Ort.

Was bedeutet das für Einkaufsbummler?

Für den klassischen verkaufsoffenen Sonntag ändert sich wenig – es bleibt bei vier Terminen pro Stadt, gekoppelt an ein Fest oder einen Markt. Wer aber abends mehr Zeit zum Shoppen möchte, profitiert von den neuen Einkaufsnächten, sofern die eigene Stadt sie anbietet. Die konkreten Sonntagstermine finden Sie in den Städte-Ratgebern dieser Seite.

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